Satzung

 

 

des

 

 

FC Bayern München Fanclub


City Slickers Hohenthann e.V.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „ FC Bayern München Fanclub City Slickers Hohenthann e.V.“ und heißt in seiner Kurzform „City Slickers Hohenthann“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen.

  2. Der Vereinssitz ist Hohenthann.

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

  1. Der Verein unterstützt das Erscheinungsbild des FC Bayern München in fairer und positiver Weise. Er sieht sich als Botschafter des FC Bayern München.

  2. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen für Bayernfans zusammenzufügen.

  3. Betreuung aller Mitglieder.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  5. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:

    1. Abhaltung von Veranstaltungen

    2. Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden, Ausflügen

    3. Tages- und Mehrtagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München

    4. Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen.

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

Alle Personen, die sich dem Fan-Club verbunden fühlen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Eltern.

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern jeglichen Alterns.

  2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,

    1. an allen Versammlungen teilzunehmen

    2. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen

Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

    1. das Ansehen des Vereins zu wahren

    2. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

    3. die Satzung zu achten.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

 

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fan-Club für das laufende Geschäftsjahr per Einzugermächtigung zu zahlen.

  3. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderen Gründen aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Austritt

    2. durch Ausschluss

    3. durch Tod.

  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

  3. Der Ausschluss kann erfolgen

    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung

    2. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens

    3. wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten.

  4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. der Ausschuss

  3. die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

 

  1. der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden

    2. dem 2. Vorsitzenden

    3. dem 3. Vorsitzenden

    4. dem Kassier

    5. dem Schriftführer

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder der drei Vorsitzenden ist einzelvertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  2. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.

 

 

 

§ 10 Ausschuss

 

 

  1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren auf der Mitgliederversammlung (für jeweils drei Jahre) gewählten Mitgliedern.

  2. Im Ausschuss sind alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden muss.

  3. Die Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. Geschäftsbereicht des 1. Vorstandes

  2. Kassenbericht

  3. Entlastung der Vorstandschaft

  4. Neuwahlen des Vorstandes (sofern erforderlich)

  5. Neuwahlen der Beisitzer (sofern erforderlich)

  6. Satzungsänderungen (sofern erforderlich)

  7. Anträge (können von jedem Mitglied eingebracht werden)

  8. Verschiedenes

  1. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern (1 Wahlvorsitzender, 2 Beisitzer) besteht. Der der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Wahl.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind auf Antrag in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen.

 

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  2. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen wohltätigen Zweck in der Gemeinde Hohenthann. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung.

 

 

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

§ 14 Tag der Erstellung

 

 

Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 14.04.2012 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.

 

 



Hier finden Sie uns:

Bayern Fanclub City Slickers Hohenthann e.V.
Friedhofstr. 16
84098 Hohenthann

Fax: +49 32121 046988

E-Mail: info@bfc-cityslickers.de

 

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